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BGB § 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

BGB § 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

[ Auszug: (1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm emp ... ]